General Terms and Conditions / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hinweis
Die Inhalte dieser Website sind überwiegend in englischer Sprache verfasst. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich in deutscher Sprache und bilden die rechtlich maßgebliche Fassung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SCOVER FILM GbR
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Angebote der SCOVER FILM GbR, vertreten durch ihre Gesellschafter, nachfolgend „SCOVER FILM“ oder „Auftragnehmer“ genannt.
(2) SCOVER FILM erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Filmproduktion, Videoproduktion, Fotografie, Postproduktion, Social-Media-Content, Drohnenaufnahmen, FPV-Aufnahmen, KI-gestützte bzw. KI-generierte Inhalte sowie damit verbundene kreative und technische Dienstleistungen.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn SCOVER FILM ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von SCOVER FILM sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche oder elektronische Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung oder durch die tatsächliche Beauftragung und Annahme der Leistung durch SCOVER FILM zustande.
(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer individuell getroffenen Vereinbarung.
(4) Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss können zu zusätzlichen Kosten und einer Anpassung des Produktionszeitraums führen.
3. Leistungen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt SCOVER FILM alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge, Ansprechpartner und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Verzögerungen, die durch fehlende Informationen, verspätete Freigaben oder sonstige nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten von SCOVER FILM.
(3) Vereinbarte Produktions- und Liefertermine verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
(4) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass von ihm bereitgestellte Inhalte, Marken, Logos, Musik, Bilder, Texte oder sonstige Materialien rechtmäßig verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
4. Änderungen und Korrekturschleifen
(1) Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind maximal drei Korrekturschleifen im vereinbarten Leistungsumfang enthalten.
(2) Eine Korrekturschleife umfasst die vom Auftraggeber gesammelten Änderungswünsche zu einer von SCOVER FILM vorgelegten Fassung.
(3) Änderungswünsche sind möglichst gebündelt und konkret mitzuteilen. Einzelne, nachträglich eingereichte Änderungswünsche können als zusätzliche Korrekturschleife behandelt werden.
(4) Änderungen, die über drei Korrekturschleifen hinausgehen, werden gesondert berechnet.
(5) Wesentliche Änderungen des ursprünglich abgestimmten Konzepts, Drehbuchs, Produktionsumfangs oder kreativen Ansatzes stellen unabhängig von der Anzahl der Korrekturschleifen eine zusätzliche Leistung dar und können gesondert berechnet werden.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
(3) SCOVER FILM ist berechtigt, bei größeren Produktionen oder Projekten eine angemessene Anzahlung bzw. Teilzahlungen zu verlangen.
(4) Rechnungen sind innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziels ohne Abzug fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(6) Nutzungsrechte an produzierten Inhalten werden, soweit gesetzlich zulässig und vertraglich vereinbart, grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.
6. Zusatz- und Fremdkosten
(1) Nicht im Angebot ausdrücklich enthaltene Kosten werden zusätzlich berechnet, sofern sie zur Durchführung des Projekts erforderlich oder vom Auftraggeber gewünscht sind.
(2) Hierzu können insbesondere gehören:
- Reise- und Übernachtungskosten
- zusätzliche Technik oder Equipment
- Studiomieten und Locations
- Darsteller, Models oder Sprecher
- Musik- und Stocklizenzen
- externe Dienstleister
- Animationen und Spezialeffekte
- zusätzliche Drehtage
- außergewöhnliche technische Aufwendungen
- zusätzliche KI-Generierungen oder KI-Credits
(3) Soweit möglich, informiert SCOVER FILM den Auftraggeber vor der Entstehung zusätzlicher Kosten.
7. Stornierung und Verschiebung von Produktionen
(1) Vereinbarte Produktionstermine sind verbindlich.
(2) Kann ein Termin aufgrund einer vom Auftraggeber veranlassten Absage, Verschiebung oder sonstigen Umstands nicht stattfinden, kann SCOVER FILM bereits entstandene Kosten sowie den durch die kurzfristige Absage entstandenen Aufwand in Rechnung stellen.
(3) Bereits verbindlich gebuchte externe Leistungen und nicht stornierbare Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen, sofern sie im Zusammenhang mit dem Projekt entstanden sind.
(4) Bei wetterabhängigen Produktionen, insbesondere Drohnen- oder Outdoor-Aufnahmen, bemühen sich beide Parteien um eine angemessene Lösung und gegebenenfalls einen Ersatztermin.
8. Drohnen- und FPV-Aufnahmen
(1) Drohnenaufnahmen erfolgen unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften.
(2) Erforderliche Genehmigungen, Freigaben oder Zustimmungen werden je nach Vereinbarung durch den Auftraggeber oder SCOVER FILM eingeholt.
(3) Können geplante Drohnenaufnahmen aufgrund von Wetterbedingungen, Sicherheitsaspekten, gesetzlichen Einschränkungen, behördlichen Vorgaben oder sonstigen nicht von SCOVER FILM zu vertretenden Umständen nicht durchgeführt werden, stellt dies grundsätzlich keinen Mangel der Leistung dar.
(4) In einem solchen Fall bemüht sich SCOVER FILM, sofern wirtschaftlich und organisatorisch möglich, um eine alternative Umsetzung oder einen Ersatztermin.
9. KI-generierte und KI-gestützte Inhalte
(1) SCOVER FILM kann im Rahmen der vereinbarten Leistung künstliche Intelligenz und KI-gestützte Software einsetzen.
(2) Der Einsatz von KI kann insbesondere der Entwicklung von Konzepten, Bildern, Videos, Animationen, visuellen Effekten, Audioinhalten oder sonstigen kreativen und technischen Produktionsbestandteilen dienen.
(3) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass KI-generierte Inhalte technisch bedingt von den ursprünglichen Vorstellungen abweichen können und nicht immer vollständig reproduzierbar sind.
(4) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst das Projektbudget eine im Angebot definierte oder für die vereinbarte Umsetzung angemessene Anzahl an Generierungen und Bearbeitungen.
(5) Zusätzliche Generierungen, umfangreiche Änderungen oder außergewöhnlich hoher KI-Rechenaufwand können gesondert berechnet werden.
(6) SCOVER FILM übernimmt keine Garantie dafür, dass KI-generierte Inhalte weltweit exklusiv sind oder nicht in ähnlicher Form durch andere Nutzer oder Systeme erzeugt werden können.
10. Nutzungsrechte
(1) Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber die Nutzungsrechte an den final von SCOVER FILM übergebenen und für das jeweilige Projekt produzierten Inhalten.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die finalen Inhalte für eigene geschäftliche, werbliche, redaktionelle und kommunikative Zwecke zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Nutzung auf Websites, in sozialen Medien, Präsentationen, bei Veranstaltungen sowie in digitalen und gedruckten Werbemitteln.
(3) Soweit im jeweiligen Angebot oder Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, räumt SCOVER FILM dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den final übergebenen Inhalten ein.
(4) Eine Bearbeitung oder Anpassung der final übergebenen Inhalte durch den Auftraggeber ist zulässig, soweit dadurch keine berechtigten Interessen von SCOVER FILM oder Urheberrechte beteiligter Dritter verletzt werden.
(5) Eine Übertragung oder Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte, insbesondere an andere Unternehmen, Agenturen oder sonstige Dritte zur eigenständigen Nutzung, bedarf der vorherigen Zustimmung von SCOVER FILM, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(6) Rohmaterial, unbearbeitete Aufnahmen, offene Projektdateien, Schnittdateien, KI-Ausgangsmaterialien und sonstige Produktionsdaten sind nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung, sofern deren Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(7) Die Urheberrechte und sonstigen Rechte von SCOVER FILM sowie von gegebenenfalls beteiligten Kreativen bleiben unberührt.
11. Musik, Stockmaterial und Inhalte Dritter
(1) Werden im Rahmen der Produktion Musik, Stockmaterial oder andere Inhalte Dritter verwendet, erfolgt deren Nutzung im Rahmen der jeweils erworbenen Lizenz.
(2) Der konkrete Umfang der Nutzungsrechte kann durch die Bedingungen des jeweiligen Rechteinhabers oder Lizenzgebers begrenzt sein.
(3) Eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, sofern SCOVER FILM auf die entsprechenden Einschränkungen hingewiesen hat.
12. Abnahme und Freigabe
(1) Der Auftraggeber prüft bereitgestellte Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist.
(2) Beanstandungen und Änderungswünsche sollen möglichst gesammelt und konkret mitgeteilt werden.
(3) Mit der schriftlichen, elektronischen oder anderweitig eindeutig erklärten Freigabe gilt die entsprechende Produktionsphase bzw. Leistung als freigegeben.
(4) Nach erfolgter Freigabe können nachträgliche Änderungen als zusätzliche Leistung berechnet werden.
13. Referenznutzung und Eigenwerbung
(1) SCOVER FILM ist berechtigt, produzierte Inhalte sowie Ausschnitte daraus zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Website, in sozialen Medien, Showreels, Präsentationen und bei Wettbewerben.
(2) Hiervon abweichende Vereinbarungen, insbesondere Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Sperrfristen, können individuell vereinbart werden.
14. Haftung
(1) SCOVER FILM haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SCOVER FILM nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und grundsätzlich beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie zwingende gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.
(4) SCOVER FILM haftet nicht für Verzögerungen oder Einschränkungen, die auf höhere Gewalt, technische Ausfälle, behördliche Anordnungen, Wetterbedingungen, Krankheit, Ausfälle von Kommunikationsnetzen oder sonstige nicht von SCOVER FILM zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.
15. Datensicherung und Archivierung
(1) Nach Abschluss eines Projekts ist SCOVER FILM nicht verpflichtet, Rohmaterial, Projektdateien oder sonstige Produktionsdaten dauerhaft aufzubewahren.
(2) Eine Archivierung kann individuell vereinbart werden.
(3) Der Auftraggeber wird empfohlen, die final übergebenen Inhalte eigenständig und dauerhaft zu sichern.
16. Vertraulichkeit
SCOVER FILM behandelt vertrauliche Informationen des Auftraggebers grundsätzlich vertraulich und verwendet diese nur im Rahmen der Durchführung des jeweiligen Projekts, soweit keine gesetzlichen Verpflichtungen oder anderweitigen Vereinbarungen entgegenstehen.
17. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen SCOVER FILM und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: August 2026